Grundlage rechtlicher Betreuung ist das Betreuungsrecht, zu finden u. a. in den §§ 1814 bis 1881 a-i des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) (http://dejure.org/gesetze/BGB).
Zum Betreuer können bestellt werden:
-
ehrenamtliche Betreuer, das sind oft Familienangehörige und nahestehende Personen bzw. Menschen, die sich für diese Aufgabe zur Verfügung gestellt haben.
-
Selbständige Berufsbetreuer
-
Mitarbeiter eines Betreuungsvereins
Aufgabenbereiche der rechtlichen Betreuung:
(Im Text wird zur besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet, auch wenn stets beide Geschlechter gemeint sind.)
Betreuer haben die Angelegenheiten der Betreuten rechtlich zu besorgen. Sie vertreten die Betreuten gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der Aufgabenbereiche (§ 1814 – 1815 BGB).
Die Aufgaben, die ein gesetzlicher Betreuer zu besorgen hat, legt der Amtsrichter per Beschluss fest. Die Aufgabenkreise einer gesetzlichen Betreuung können zum Beispiel sein:
-
Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heimvertrags
-
Wohnungsangelegenheiten (z. B. Abschluss von Mietverträgen usw.)
-
Vermögenssorge (z. B. Kontoführung, Geldanlagen, Grundstücksangelegenheiten, Schuldenregulierung)
-
Gesundheitsfürsorge (z. B. Veranlassung und Einwilligung in medizinische Behandlung, Operationen)
-
Aufenthaltsbestimmung (z. B. Heimaufnahme, Unterbringung)
-
Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern (z. B. Antragstellung bei Krankenkassen, Rententrägern, Sozialämtern usw.)
-
Organisation der ambulanten Versorgung (z. B. Pflegedienst, Essen auf Rädern, Hausnotruf usw.)
Der Betreuer hat den Wünschen der Betreuten zu entsprechen, soweit es deren Wohl nicht zuwiderläuft(§ 1821 BGB). Der Wille der Betreuten steht im Mittelpunkt der Betreuungsarbeit. In der Regel bedeutet das Beratung und Unterstützung, kann aber im Ausnahmefall Einschränkung und Zwang bedeuten, wenn er sich selbst in erhebliche Gefahr bringt (§§ 1825, 1831 und 1832 BGB).
Was kann der Betreuer leisten?
Der Betreuer ist die rechtliche Vertretung, organisiert die erforderlichen Hilfen und kümmert sich um deren Finanzierung. Das persönliche Erbringen von Besuchsdiensten, Pflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und anderen Dienstleistungen gehört nicht zu seinen Aufgaben und Pflichten.
Beruflich tätige Betreuer werden nach gesetzlich festgelegten Pauschalen vergütet, die vom zuständigen Amtsgericht im Einzelfall bewilligt werden. Dies ist im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelt (http://dejure.org/gesetze/VBVG). Entsprechend der Vermögenssituation der betreuten Person werden die Kosten von der Staatskasse oder von der betreuten Person selbst getragen. Es gelten die Vermögensfreibeträge wie im Sozialhilferecht.
Wann wird ein rechtlicher Betreuer vom Amtsgericht bestellt ?
Wenn ein Erwachsener “auf Grund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen” kann, bei einer nur körperlichen Behinderung nur auf Antrag(§ 1896 BGB).
Gegen den erklärten Willen des Betroffenen kann nur dann ein Betreuer bestellt werden, wenn der Betroffene bei erheblicher geistiger oder psychischer Beeinträchtigung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann. Die Fähigkeit zur freien Willensbildung wird im psychiatrischen Gutachten festgestellt.
Wie kommt es zu einer Betreuung, wer kann eine Betreuung anregen ?
Jeder Bürger kann die Errichtung einer Betreuung beim Amtsgericht, Abteilung für Betreuungssachen, oder bei der Betreuungsstelle anregen (Links siehe unter Kontakte).
Das Gericht beauftragt die Betreuungsstelle mit einem Bericht zur Sachverhaltsaufklärung und mit dem Vorschlag eines geeigneten Betreuers (§ 279 Abs. 2 FamFG) sowie einen Psychiater mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Notwendigkeit der Betreuung.
Vor der Bestellung eines Betreuers wird der Betroffene vom Amtsrichter persönlich angehört. Nach der Anhörung und bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen bestellt der Amtsrichter den Betreuer und legt die Aufgabenbereiche des Betreuers und den Überprüfungszeitpunkt fest.
Im psychiatrischen Gutachten wird in der Regel auch eine Aussage zur Geschäftsfähigkeit getroffen. Wenn der Betreute seinen Willen frei bestimmen kann und geschäftsfähig ist, darf er seine Angelegenheiten auch weiterhin vollumfänglich selbst regeln. Zum Beispiel über seine Konten verfügen oder gemeinsam mit dem Arzt den Behandlungsplan abstimmen, u. v. m.
Weitere Informationen:
Auf der Homepage des Bundesjustizministeriums erhalten Sie allgemeine Informationen zum Betreuungsrecht (https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.html).
Das Betreuungsrecht können Sie sich auch direkt als Dokument anzeigen lassen.
Einen guten Überblick sowie vertiefende Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie im Betreuungslexikon von Horst Deinert (https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Hauptseite).
Weitere Informationen über beruflich tätige Betreuer erhalten Sie über die Berufsverbände BdB e. V. (http://www.bdb-ev.de) und BVfB e.V. (https://bvfbev.de)
Kontakte:
Amtsgericht München: (https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/verfahren_04.php)
Betreuungsstelle der Stadt München: (https://stadt.muenchen.de/infos/betreuungsstelle.html)
Landratsamt München: (https://www.landkreis-muenchen.de/buergerservice/dienstleistungen-a-z/dienstleistung/betreuungsstelle/)